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   BPatG, 25.01.2001 - 25 W (pat) 126/00   

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https://dejure.org/2001,25139
BPatG, 25.01.2001 - 25 W (pat) 126/00 (https://dejure.org/2001,25139)
BPatG, Entscheidung vom 25.01.2001 - 25 W (pat) 126/00 (https://dejure.org/2001,25139)
BPatG, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 25 W (pat) 126/00 (https://dejure.org/2001,25139)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 25.01.2001 - 25 W (pat) 126/00
    Da die Benutzungsschonfrist vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke abgelaufen war, war es Aufgabe der Widersprechenden, eine ernsthafte Benutzung bzw berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke für die Zeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz und Satz 2 MarkenG glaubhaft zu machen (vgl zum Nebeneinander der beiden Einreden bzw der beiden Zeiträume BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON).

    Da Benutzungsfragen dem Beibringungsgrundsatz unterstellt sind (vgl dazu BGH GRUR 1998, 938, 939 reSp 1. Absatz), mußte die Widersprechende die berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung darstellen.

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    Auszug aus BPatG, 25.01.2001 - 25 W (pat) 126/00
    Anders als nach der früheren Rechtsprechung zum WZG (vgl BGH BlPMZ 1978, 159 ff "Orbicin") kann dies unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich nicht mehr als Benutzungshandlung angesehen werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG zu prüfen (vgl BGH GRUR 2000, 890 "IMMUNINE/IMUKIN; vgl dazu auch im einzelnen die Senatsentscheidung GRUR 1999, 1002 - Sapen).
  • BPatG, 20.05.1999 - 25 W (pat) 130/97

    Verwendung einer Marke im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren als

    Auszug aus BPatG, 25.01.2001 - 25 W (pat) 126/00
    Anders als nach der früheren Rechtsprechung zum WZG (vgl BGH BlPMZ 1978, 159 ff "Orbicin") kann dies unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich nicht mehr als Benutzungshandlung angesehen werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG zu prüfen (vgl BGH GRUR 2000, 890 "IMMUNINE/IMUKIN; vgl dazu auch im einzelnen die Senatsentscheidung GRUR 1999, 1002 - Sapen).
  • BPatG, 30.11.2004 - 24 W (pat) 344/03
    Anhängige behördliche Zulassungsverfahren wie die Zulassung eines Arzneimittels durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können allerdings grundsätzlich Fälle der gerechtfertigten Nichtbenutzung sein (vgl. Ströbele/Hacker, aaO, Rdnr. 109; BPatG 25 W (pat) 126/00 "Cefdigrün/Cefacardin"; 30 W (pat) 141/00 "CARDIOGEN-82/KARDIOKON"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

    der Widersprechende hat die Benutzung oder das Vorliegen von Umständen, die die Nichtbenutzung rechtfertigen, darzulegen und die jeweiligen Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Ströbele/Hacker, aaO., § 26 Rdnr. 97; BPatG 25 W (pat) 126/00 "Cefdigrün/Cefacardin" Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

    Wenn sich der Widersprechende auf ein laufendes Zulassungsverfahren beruft, sind regelmäßig zumindest der Zulassungsantrag und die nachfolgenden Bescheide des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte einzureichen (vgl. BPatG 25 W (pat) 126/00 "Cefdigrün/Cefacardin"; Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM).

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